Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11 (Fn 2, 11)
Persönlicher Bereich, Einkauf

(1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für die Reinigung, die Instandhaltung und den regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen und die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann gestattet werden, für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abzugeben und dort abzuholen.

(2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben.

(3) Eingebrachte Sachen, die Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu und weigern sich Untersuchungsgefangene, die Sachen zu versenden, werden diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen vernichtet, verwertet oder aus der Anstalt entfernt.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

(5) Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. § 17 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.