Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13 (Fn 2, 17)
Beschäftigung, Bildungsmaßnahmen, Gelder

(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit oder eine sonstige Tätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, soweit dies angezeigt ist.

(2) Bei der Ausübung einer angebotenen Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit erhalten die Untersuchungsgefangenen eine Vergütung, welches mit fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen ist (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. § 32 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 sowie § 33 Absatz 1 und 2 sowie 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen. Zeiten, die zur Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angerechnet.

(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Untersuchungsgefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an solchen Maßnahmen teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(5) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 14 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Vergütungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen.