Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 2)
Freizeit

(1) Untersuchungsgefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sollen insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, zur Bildung, zum Sport sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorgehalten werden. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.

(2) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Eigene Geräte können unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zugelassen werden.

(3) Untersuchungsgefangene dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. Zeitungen und Zeitschriften dürfen sie durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen. § 52 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Untersuchungsgefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten und sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik können auf Dritte übertragen werden. In diesen Fällen ist Untersuchungsgefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.

(5) Die Untersuchungsgefangenen können an den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunk- und Fernsehgeräten, sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sowie Haftraummediensystemen und die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs angemessen beteiligt werden.

Abschnitt 4
Religionsausübung