Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

17 / 57

§ 17 (Fn 2, 11)
Besuche

(1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.

(2) Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie den persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können.

(4) Den Untersuchungsgefangenen können zudem nach einer angemessenen Zeit der Bewährung in der Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann.

(5) Soweit eine verfahrenssichernde Anordnung den Empfang von Besuch beschränkt, wird hierzu nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verfügt.

(6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht werden.

(7) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken.

(8) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(9) Für die Überwachung von Besuchen gilt § 20 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Besuche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Besucherinnen und Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen.