Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18 (Fn 2)
Schriftwechsel

(1) Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels (§ 22) und das Anhalten von Schreiben (§ 23) entsprechend.

(2) Ist die Überwachung des Schriftwechsels nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung angeordnet, vermittelt die Anstalt die Absendung und den Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. Ist der Schriftwechsel auch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zum Schutz einer im Haftbefehl als Opfer bezeichneten Person überwacht worden, vermerkt die Anstalt Art und Umfang der Kontrolle in geeigneter Weise auf dem Begleitumschlag.

(3) Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können.