Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22 (Fn 2)
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen

Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Soweit Untersuchungsgefangene unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind, stehen die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes den Verteidigerinnen und Verteidigern gleich.

Abschnitt 6 (Fn 2)
Gesundheitsfürsorge