Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23 (Fn 6)
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien

(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen. Untersuchungsgefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

(2) Ihnen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.

(3) Untersuchungsgefangenen kann nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden. Sie kann aus räumlichen, organisatorischen oder personellen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt versagt werden.