Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24 (Fn 7)
Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz

(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46) und über Schwangerschaft, Mutterschaft und Geburtsanzeige (§ 86) gelten entsprechend.

(2) Bei Überstellungen und Verlegungen aus medizinischen Gründen sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Fn 5)