Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 37 (Fn 2, 20)
Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren

(1) Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme in den Vollzug ständige Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner aus dem Kreis der Bediensteten zu benennen. Für die Unterrichtung von minderjährigen Untersuchungsgefangenen gilt § 70a Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Während der Untersuchungshaft wird unter Beteiligung der Fachdienste in einem Verfahren zur Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (Auswahlverfahren) die Grundlage für eine erzieherische Ausgestaltung der Untersuchungshaft geschaffen und für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe die Erstellung des späteren Vollzugsplans vorbereitet, um frühzeitig gemeinsam mit den jungen Untersuchungsgefangenen Zukunftsperspektiven zu entwickeln.