Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 42 (Fn 2)
Anstaltsleitung

(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geleitet werden.

(2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.

(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 64 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Disziplinarmaßnahmen nach § 32 dieses Gesetzes anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.