Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 47 (Fn 2)
Gefangenenmitverantwortung

(1) Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

(2) Wird die Untersuchungshaft in Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, die auch Strafhaft oder Jugendstrafe vollstreckt, können die Interessen der Untersuchungsgefangenen in der dort bestehenden Gefangenenmitverantwortung wahrgenommen werden, wenn eine angemessene Vertretung der Interessen sichergestellt wird.