Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 54 (Fn 9)
Entsprechende Anwendung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Vollzug

1. der gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung angeordneten Haft,

2. der Unterbringung gemäß § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung,

3. der Sicherungshaft gemäß § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und

4. der Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft gemäß § 27 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung und Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Betroffenen in einer Anstalt oder sonstigen Einrichtung des Justizvollzuges unterzubringen, die den Vorgaben der §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht.