Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 16 (Fn 8)
Verwertungsverbot,
Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren oder ein Verfahren nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist. Das gleiche gilt bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz.

(3) Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist im Sinne der Sätze 4 und 5 zu stellen. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate. Im Übrigen beträgt sie zwei Jahre. Die Frist beginnt nach Satz 2 mit dem Tage der Zustellung der Einstellungsverfügung, nach Satz 3 mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW Anwendung; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der missbilligenden Äußerung.

Teil 3

Behördliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung