Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 70
Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist binnen drei Monaten, nachdem die oder der Antragsberechtigte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten können die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Verwandte aufsteigender und absteigender Linie und Geschwister die Wiederaufnahme beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil angeben. Er ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus §§ 70 bis 72 nichts anderes ergibt.