Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Struktur der Koordinierungsstelle

(1) Zur Zusammenarbeit, Vertretung und Sicherstellung der Interessen der Vertragschließenden in der Koordinierungsstelle bestehen ein Kuratorium (§ 3) und ein Vorstand (§ 4). Zudem begleitet ein Fachbeirat (§ 5) die Arbeit der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist an die Beschlüsse von Kuratorium und Vorstand gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.