Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Kuratorium

(1) Das Kuratorium trifft die Entscheidung in Grundsatzangelegenheiten.

(2) Kuratorium besteht aus achtzehn Mitgliedern:

1. einem Vertreter oder einer Vertreterin eines jeden Landes, wobei der Vertreter oder die Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle zugleich vorsitzendes Mitglied ist,

2. zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(3) Die Länder besetzen den länderseitigen Teil des Kuratoriums aus dem Kreis der Mitglieder des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz, der anlässlich seiner Treffen vom Vorstand über die Aktivitäten der Koordinierungsstelle unterrichtet wird. Die Mitglieder des Kuratoriums können sich im Einzelfall von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ihres Hauses vertreten lassen. Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, kann beide Stimmen wahrnehmen.

(4) Das Kuratorium tritt einmal jährlich anlässlich einer Sitzung des Kulturausschusses und im Übrigen dann zu einer Sitzung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für dringend erforderlich hält.

(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Entscheidungen über Grundsatzangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der beiden Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig:

1. in Sitzungen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist,

2. im schriftlichen Verfahren, wenn

a) kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und

b) die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist beteiligt hat.

(7) Die Koordinierungsstelle berichtet dem Kuratorium jährlich über die Durchführung ihrer Aufgaben in Form des Berichtes der Koordinierungsstelle an das Kuratorium und den Fachbeirat. Daneben hat die Leitung der Koordinierungsstelle dem Kuratorium regelmäßig zu dessen Sitzungen und darüber hinaus auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder über ihre Arbeit zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.