Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Verbindung zwischen dem Kuratorium und der Koordinierungsstelle. Der Vorstand beaufsichtigt die Umsetzung der Kuratoriumsbeschlüsse durch die Koordinierungsstelle. Er trifft die Entscheidung in Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Die Leitung der Koordinierungsstelle hat den Vorstand über alle wesentlichen Dienstgeschäfte zu informieren.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle als vorsitzendem Mitglied,

2. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, und des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.