Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Finanzierung und Kosten

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle erhält das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der von den Parlamenten der Vertragschließenden gebilligten jeweiligen Haushalte jährliche Haushaltsmittel der Vertragschließenden.

(2) Der Gesamthaushalt der Koordinierungsstelle beträgt 499.485,18 €. Davon zahlen, jeweils hälftig, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 249.742,59 € und die Länder insgesamt 249.742,59 €.

(3) Die Mittel der Länder setzen sich wie folgt zusammen:

Sachsen-Anhalt (Sitzland, 24,136913%):

60.280,15 €

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,

Sachsen und Thüringen (je 5,803571%), je:

14.493,99 €

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen

und Nordrhein-Westfalen (je 5,327382%), je:

13.304,74 €

Rheinland-Pfalz (4,017852%):

10.034,29 €

Schleswig-Holstein (3,184520%):

7.953,10 €

Saarland (1,874998%):

4.682,67 €

(4) Die von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden in drei Tranchen á 1/3 zum 01.01., 01.05. und 01.09. eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr gezahlt. Die von den Ländern dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres in einer Einmalzahlung für das laufende Jahr gezahlt.

(5) Zusätzliche Einnahmen der Koordinierungsstelle in Form von bspw. Buchverkäufen, Spenden, Sponsorengeldern und Aufwendungsersatz sind nach Entscheidung des Vorstands für gesonderte Auftragsprojekte zu verwenden. Sie sind gemäß § 45 (2) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.