Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Haushalt

(1) Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung von Vorstand und Kuratorium.

(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres berichtet die Koordinierungsstelle dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt über die Verwendung der Haushaltsmittel in Form eines Jahresabschlusses. Dieser Jahresabschluss wird in der zweiten Jahreshälfte des jeweils nächsten Jahres an die Vertragschließenden übergeben.

(3) Die der Koordinierungsstelle bereitgestellten, nicht verbrauchten Haushaltsmittel werden in das Folgejahr übertragen und entsprechend dem Finanzierungsschlüssel separat rückerstattet.

(4) Dem Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt obliegt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Koordinierungsstelle. Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.