Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Rechte

Das Land Sachsen-Anhalt erwirbt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den durch die Koordinierungsstelle entwickelten und von dieser genutzten Konzepten, Programmen und Entwicklungsleistungen, so weit nichts anderes vereinbart ist. Es ist verpflichtet, diese Rechte den anderen Vertragschließenden auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Nutzung zugänglich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.