Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragschließenden am nächsten kommt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 558.

Obsolet durch Fristablauf.