Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 2
Beteiligung oberster Landesbehörden

(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nummer 3.

(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nummer 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nummer 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.