Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle,

2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,

3. Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden „Verordnung über technische Fachkräfte (TFaVO)“ erworben haben.

Auf Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.