Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 46
Ordnungswidrigkeiten bei Versammlungsstätten

Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,

2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,

4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,

6. entgegen § 33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absätze 6 bis 8 anbringt,

7. entgegen § 34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

9. entgegen § 35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,

13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

14. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,

15. entgegen § 40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,

16. als Betreiber entgegen § 41 Absätze 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,

18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Absätze 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter bestellt,

19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absätze 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,

20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Teil 2
Beherbergungsstätten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.