Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 63
Brandabschnitte von Verkaufsstätten

(1) Verkaufsstätten sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 m²,

2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 m²,

3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 m²,

4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

2. die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,

3. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,

4. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und

5. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen die Gebäudetrennwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Gebäudetrennwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,

2. die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der Gebäudetrennwand und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden,

3. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) Öffnungen in den Gebäudetrennwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie Feuerschutzabschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 90 erhalten. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Gebäudetrennwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden Platte in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6) § 31 Absatz 1 Nummer 1 BauO NRW bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.