Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 72
Rauchabführung von Verkaufsstätten

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. Dies gilt nicht für Verkaufsräume mit notwendigen Fenstern nach § 48 Absatz 2 BauO NRW, wenn das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes beträgt.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen so betrieben werden können, dass sie im Brandfall nur entlüften, und zwar solange bis die Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung ihrer Zweckbestimmung entsprechend schließen.

(3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4) Innenliegende notwendige Treppenräume sind durch Lüftungsanlagen so auszubilden, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. In sonstigen notwendigen Treppenräumen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, muss an ihrer obersten Stelle ein Rauchabzug vorhanden sein; der Rauchabzug muss eine Öffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.