Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 87
Ordnungswidrigkeiten bei Verkaufsstätten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 66 Absatz 2 Satz 3 vergrößert,

2. Rettungswege entgegen § 69 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,

3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 71 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 80 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 80 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 81 Absatz 3 nicht freihält,

7. als Betreiber oder als Vertretung entgegen § 82 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

8. als Betreiber entgegen § 82 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

9. als Betreiber entgegen § 82 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.

Teil 4
Hochhäuser

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.