Historische SGV. NRW.

105 / 146

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 105
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen,
Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern

(1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,

2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

3. Rauchabzugsanlagen,

4. Druckbelüftungsanlagen

5. Brandmeldeanlagen,

6. Alarmierungsanlagen,

7. Aufzüge,

8. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

Die an die Sicherheitstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschoßweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.

(2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen.

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.