Historische SGV. NRW.

111 / 146

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 111
Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe

(1) Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn

1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,

2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt sind,

3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird, z. B. mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens;

4. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sicher gestellt ist und

5. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt.

Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen, die nicht mehr als 400 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m² Grundfläche unterteilt werden.

(2) Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn

1. sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben,

2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind,

3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,

4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche haben oder bei mehr als 1 600 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche unterteilt sind,

5. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist.

Innerhalb derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. Für Hochhäuser nach Satz 1 mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht erforderlich

(3) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum).

(4) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen bzw. Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen.

Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Hochhäuser

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.