Historische SGV. NRW.

113 / 146

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 113
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne,
Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser

(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen

1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 114 Absatz 1 erforderlich,

2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,

4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.

(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(3) In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.