Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 126
Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen

(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17 Absatz 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:

Spalte

1

2


Gebäude

geschlossene
Garagen

offene
Garagen

Zeile

Bauteile


1a

tragende und
aussteifende
Wände, Pfeiler
und Stützen,
Treppenraum-
wände, Decken,

F 30-A

A

1b

in unterirdischen
Garagen

F 90-AB

A

1c

in eingeschossigen
Garagen

F 30-B oder A

A

2

nichttragende
Außenwände

F 30-AB oder A

F 30-AB oder A

3

Trennwände
nach
Absatz 2

F 90-AB

F 90-AB

4

Gebäudeab-
schlusswände
nach
§ 31 BauO NRW

Brandwand

Brandwand

4a

in eingeschossi-
gen Garagen

F 90-AB

F 90-AB

(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen.

(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der BauO NRW oder nach Vorschriften aufgrund der BauO NRW erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1.

(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z. B. als verlorene Schalung.

(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.

(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.