Historische SGV. NRW.

127 / 146

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

 

§ 127
Rauchabschnitte von Garagen

(1) Geschlossene Großgaragen müssen mindestens durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m²,

2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage mit Brandmeldern für die Brandkenngröße Rauch versehen sein; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

(3) § 32 Absatz 1 BauO NRW ist auf Garagen nicht anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 682, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2), in Kraft getreten am 5. Januar 2017.

Fn 2 

Inhaltsverzeichnis geändert und § 146 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.