Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 15

§ 3 (Fn 2)
Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen:

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und

7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben.

Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 07. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satz 1

1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2 und

7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.