Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Absatz 4 BauO NRW 2018 besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,

2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:

a) Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder

d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;

3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;

4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen.

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.