Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 2)
Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

2. Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 88 Absatz 5 BauO NRW 2018 eingeführte technische Regeln Bezug genommen werden,

3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leitung und Stellvertretung, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,

4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leitung und ihrer Stellvertretung nach § 9 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

6. Angabe des Geburtsdatums der Leitung und ihrer Stellvertretung,

7. Angaben zu Unterauftragnehmern und

8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der antragstellenden Person vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,

2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,

3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind und welcher Zeitrahmen hierfür voraussichtlich benötigt wird sowie

4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der antragstellenden Person und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt der antragstellenden Person so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der antragstellenden Person und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der antragstellenden Person und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.

(7) Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 717, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 1 geändert, § 2 eingefügt, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 3 (alt) umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 6 (alt) aufgehoben, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 5, § 9 Absatz 1, Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 4, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5, Ansatz 6 (neu gefasst) und Absatz 7 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2019 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 15 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.