Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

10 / 45

§ 10 (Fn 8)
Förderzusage

(1) Gefördert wird auf schriftlichen Antrag durch eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde, die diese im eigenen Namen für Rechnung der NRW.BANK erteilt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller und innerhalb der nach § 3 festgelegten Stellen und zur weitgehend elektronischen und medienbruchfreien Abwicklung von Förderantrag und Förderzusage wird neben dem Verfahren nach Absatz 1 der Zugang zur Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Wege eröffnet. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Antragsverfahrens und zur Entlastung der am Förderverfahren beteiligten Stellen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium die Gestaltung und Nutzung des einzurichtenden Verfahrens für die elektronische Abwicklung des nach diesem Gesetz durchzuführenden Förderverfahrens hinsichtlich Betrieb, Pflege, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Verarbeitung unter anderem auch personenbezogener Daten zu regeln. Das Verfahren muss die Datenübermittlerin oder den Datenübermittler authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Die Förderzusage kann als elektronischer Verwaltungsakt in einer in der Rechtsverordnung festgelegten Form gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder einer oder eines Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

(3) Die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an kreisfreie Städte und Kreise bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen an Unternehmen, an denen die in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind.

(4) In der Förderzusage sind Regelungen über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung sowie Verzinsung und Tilgung der Fördermittel zu treffen. In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden, die, soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt wird, ab Bestandskraft der Förderzusage gelten. Soll Wohnraum vom Verfügungsberechtigten einer bestimmten Zielgruppe überlassen werden, so sind in der Förderzusage entsprechende Vorbehalte oder Belegungsrechte als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte oder Besetzungsrechte zu begründen. Diese können an dem geförderten oder an anderem Wohnraum begründet werden. Sollen Mietbindungen begründet werden, so sind in der Förderzusage eine höchstzulässige Miete zu bestimmen und Regelungen über deren Änderung während der Dauer der Zweckbestimmung zu treffen. Die höchstzulässige Miete ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten.

(5) Bei der Förderung von Mietwohnraum haben die Bewilligungsbehörden eine Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 einzuholen und diese einschließlich eventueller Auflagen ihrer Bewilligungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Entscheidung der NRW.BANK erfolgt nach Maßgabe der von der Gewährträgerversammlung der NRW.BANK nach § 7 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes über die NRW.BANK (NRW.BANK G) zu beschließenden Kriterien.

(6) Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums haben die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung auch die Entscheidung über die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Absatz 1 nach Maßgabe der Verwaltungsbestimmungen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 dieses Gesetzes zu treffen.

(7) Werden der Bewilligungsbehörde Umstände bekannt, aus denen zu schließen ist, dass eine Bauherrin oder ein Bauherr, bei deren oder dessen Prüfung die NRW.BANK einzuschalten ist, die persönlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 oder 5 nicht erfüllt, hat sie die NRW.BANK unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer geförderten Wohnung oder eines geförderten gewerblichen Raumes sind verpflichtet, Bediensteten der Bewilligungsbehörde die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen zu gestatten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung gesetzlicher Bewilligungsvoraussetzungen oder der in der Förderzusage enthaltenen Nebenbestimmungen zu überwachen. Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt.

(9) Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(10) Soweit in der Förderzusage nichts Abweichendes geregelt ist, entstehen die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen mit Bestandskraft der Förderzusage. Die Frist für die mit der Förderung verbundenen Zweckbestimmungen läuft ab Bezugsfertigkeit des Wohnraums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.