Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Maßregelvollzug
(1) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Vorgaben dieser Satzung gelten für die Bereiche des Maßregelvollzugs mit der Maßgabe, dass sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz keine Abweichungen ergeben.
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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