Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
5 / 28 |
§ 5
Gemeinnützigkeit
(1) Die LVR-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LVR-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
(2) Die LVR-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der LVR-Kliniken dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LVR-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übrigen Vermögen) der LVR-Kliniken an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes zu verwenden hat.
Abschnitt 2
Struktur und Zuständigkeiten der LVR-Kliniken
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
|