Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Klinikvorstand

(1) Für jedes Krankenhaus wird ein Klinikvorstand bestellt. Der Klinikvorstand ist die Betriebsleitung im Sinne der §§ 31 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Klinikvorstand gehören jeweils an:

- die Ärztliche Direktorin / der Ärztliche Direktor1

- die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor2

- die Kaufmännische Direktorin / der Kaufmännische Direktor3

Die Mitglieder des Klinikvorstandes werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitssausschusses auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die Ärztliche Direktion ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte zu berufen. In dem LVR-Klinikum Düsseldorf und dem LVR-Klinikum Essen muss sie/er zusätzlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.

(3) Eine Erweiterung des Klinikvorstandes ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung einschließlich der Regelung über das Stimmrecht ist dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vorbehalten. § 31 Absatz 1 Satz 4 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist einzuhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.