Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Vorsitzende / Vorsitzender des Klinikvorstandes

(1) Aus dem Kreis der Mitglieder der Klinikvorstände wird auf Grund des Beschlusses des Gesundheitsausschusses durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ein Mitglied zur/zum Vorstandsvorsitzenden bestellt.

(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes und repräsentiert die Klinik als Ganzes nach außen. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland eine davon abweichende Regelung treffen.

(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbands Rheinland und den Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten. Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zu finanzieren wäre, muss sie/er die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und den Krankenhausausschuss unverzüglich unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19 Absatz 3 dieser Satzung; bis zu dessen Abschluss darf der Beschluss nicht umgesetzt werden.

(4) Der/dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination aller Verantwortungsbereiche (Geschäftsbereiche) und die Geschäftsführung des Vorstands. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Sie/er kann von den übrigen Mitgliedern des Vorstands jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten ihres Ressorts verlangen und bestimmen, dass sie/er über bestimmte Arten von Geschäften vorab unterrichtet wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.