Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9
Abwesenheitsvertretung

(1) Für die Mitglieder des Klinikvorstandes ist je ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen des jeweiligen speziellen Verantwortungsbereichs zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsmitgliedes nimmt die Vertreterin/der Vertreter seine Aufgaben wahr und nimmt an der Vorstandssitzung teil. Die Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die Mitglieder des Klinikvorstandes regeln, wer von ihnen im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden ihre/seine Aufgaben wahrnimmt. Diese Aufgaben können nicht von den Abwesenheitsvertretern / Abwesenheitsvertreterinnen übernommen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.