Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Klinikvorstandes sowie die nähere Ausgestaltung der Funktion des Klinikvorstandsvorsitzenden regelt eine Mustergeschäftsordnung entsprechend § 3 Absatz 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die Mustergeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsausschusses.
(2) Jeder Klinikvorstand gibt sich auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung (§ 13 Absatz 1 dieser Satzung) der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden die Verfahrensregeln sowie die Leitungsstrukturen einschließlich der Einzelzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt.
(3) Die Geschäftsordnung des Klinikvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland und der Zustimmung des Krankenhausausschusses.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten des Krankenhausträgers
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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