Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 16
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
(1) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für alle gesundheitspolitischen Grundsatzangelegenheiten und Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland. Er beschließt über die Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen im Rheinland durch Rahmenkonzepte, Anreiz- und Förderprogramme sowie über die Initiierung von Modellprojekten zur Verbesserung der Versorgungs- und Behandlungsqualität, Gender-Mainstreaming und Kultursensibilität.
(2) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für die gesundheitspolitischen Zielsetzungen der LVR-Kliniken bzw. des LVR-Klinikverbundes, sofern einrichtungsübergreifender Regelungsbedarf besteht. Dies umfasst auch Maßnahmen auf Klinikebene, soweit davon Interessen des LVR-Klinikverbundes, harmonisierungsbedürftige Fragestellungen zwischen Einrichtungen des LVR-Klinikverbundes oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Er beschließt über:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes
1. Festlegung der strategischen Positionierung für die psychiatrie-politischen Grundsatz- und Entwicklungsziele des LVR-Klinikverbundes, die für die Entwicklung der LVR-Kliniken verbindlich sind,
2. Aufgabenstellung der LVR-Kliniken einschließlich der Gründung oder Zweckänderung von Einrichtungen der LVR-Kliniken,
3. Ziel- und Liegenschaftsplanung der jeweiligen LVR-Klinik nach Empfehlung des zuständigen Krankenhausausschusses,
4. Grundsätze für die organisatorische Gliederung der LVR-Kliniken,
5. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen,
6. übergreifende Vorgaben für das Energiemanagement,
7. übergreifende umweltrelevante Maßnahmen zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse der LVR-Klinik-Liegenschaften sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement
8. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1 000 000 € überschreiten,
9. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,
10. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,
11. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,
12. Grundsätze klinikverbundbezogener Qualitätsberichte,
13. Grundsätze des Beschwerdemanagements im LVR-Klinikverbund unter Berücksichtigung der dazu erlassenen landschaftsverbandsweiten Regelungen,
Aufgabenkreis Personalmanagement
14. klinikverbundweite Grundsatzangelegenheiten des Personalwesens unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,
15. allgemeinen Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Klinikvorstandes und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter,
16. Vorgaben und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Führungskräfte der LVR-Kliniken,
17. klinikübergreifende Personalentwicklungsprogramme,
18. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreter und Vertreterinnen und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden auf der Grundlage der Vorauswahl und unter Berücksichtigung des Votums des Krankenhausausschusses (§ 17 Absatz 4 dieser Satzung),
Aufgabenkreis Organisation
19. Grundsätze zum Umgang mit Wahlleistungen und Verteilung der Nebeneinkünfte,
20. Grundsätze des Sponsorings durch die Industrie und Verbände unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR,
21. die Mustergeschäftsordnung für die Klinikvorstände nach § 13 Absatz 1 dieser Satzung.
(3) Soweit Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors einrichtungsübergreifend bzw. verbundbezogen wahrzunehmen sind, entscheidet der Gesundheitsausschuss über:
1. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €,
2. klinikverbundbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €,
3. Vergabe von Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €.
(4) Er berät insbesondere über:
1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,
2. Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile,
3. Qualitätsbericht für den LVR-Klinikverbund.
4. Jahresabschlussbericht des LVR-Klinikverbundes.
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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