Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 17
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung NRW. Seine Rechte und Pflichten regelt zudem die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Insofern nimmt er gleichzeitig die Aufgaben des Betriebsausschusses für die Betriebe des Klinikverbundes wahr. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Die Mitglieder haften entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Krankenhausausschuss fördert die Zusammenarbeit der LVR-Klinik mit den Anbietern vor Ort, um die regionale gemeindepsychiatrische Vernetzung und Weiterentwicklung der Versorgung zu verbessern. Für die Entwicklung der LVR-Klinik bedeutende Maßnahmen und Regelungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausauschusses, wenn sie die LVR-Klinik unmittelbar betreffen und nicht einrichtungsübergreifend geregelt werden. Dabei ist der Krankenhausausschuss an die vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Rahmenvorgaben und grundsätzlichen Entwicklungsziele für die LVR-Kliniken gebunden. Der Krankenhausausschuss berät und überwacht den Klinikvorstand.
(3) Dem Krankenhausausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:
Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes
1. krankenhausspezifische Maßnahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen in der Region der LVR-Klinik im Rahmen der strategischen Positionierung des LVR-Klinikverbundes,
Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums/ Qualitätsmanagement
2. Abnahme der klinikspezifischen Qualitätsberichte,
3. Bestellung und Abberufung von Ombudspersonen,
4. Behandlung von klinikbezogenen Petitionen, Anregungen und Beschwerden sowie die diesbezüglichen Zweijahresberichte,
5. Bereitstellung der LVR-Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen
6. Geschäftsordnung des Klinikvorstandes nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung,
7. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Beiräte nach § 4 Maßregelvollzugsgesetz NRW,
8. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,
9. Planungsvorgaben zum klinikspezifischen Energiemanagement,
10. Vorgaben zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit bei klinikbezogenen Projekten und Maßnahmen,
Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling
11. Planung, Durchführung und Vergabe von klinikbezogenen Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €,
12. klinikbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €,
13. die Vergabe von klinikbezogenen Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €,
14. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
15. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
16. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15 000 €,
17. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,
18. die Entlastung des Klinikvorstandes,
19. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10 000 €.
(4) Der Krankenhausausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreterinnen und -vertreter im Sinne des § 9 dieser Satzung und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden durch und unterbreitet dem Gesundheitsausschuss einen Personalvorschlag.
(5) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten der LVR-Kliniken vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind. Vor deren Entscheidung gibt er eine Empfehlung insbesondere zu folgenden Angelegenheiten:
1. Ziel- und Liegenschaftsplanung,
2. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen
3. klinikspezifische Maßnahmen des Umweltschutzes mit grundsätzlicher Bedeutung,
4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms,
5. Feststellung des Jahresabschlusses,
6. Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes,
7. Rückzahlung von Eigenkapital,
8. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h. D. oder einer höheren Besoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 5 dieser Satzung).
(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und der Klinikvorstand unterrichten den Krankenhausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
1. die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen, Betriebsbereichen und ambulanten Diensten im Rahmen der Zielplanung,
2. die Organisationsstruktur der LVR-Klinik
3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen im Rahmen der Zielplanung,
4. die Annahme der Budgetvereinbarungen,
5. Vorlage der nach § 18 Absatz 3 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans zum Ende des Folgemonats,
6. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10 000 €.
7. Mehrauszahlungen bei Baumaßnahmen bis zu 1 000 000 € (Geschäft der laufenden Betriebsführung), wenn die Mehrauszahlungen mindestens 100 000 € übersteigen.
8. Persönliche Vorstellung der nach § 10 Absatz 2 dieser Satzung eingestellten oder bestellten Personen.
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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