Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers

(1) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), die mittelfristige Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie den Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Er hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat er darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin oder der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer Zuschussanträge zur Investitionsfinanzierung zuzuleiten. Tritt die Kämmerin/der Kämmerer nicht bei, entscheidet die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.