Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 24
Jahresabschluss und Lagebericht

Der Klinikvorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 19 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW) spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres auszustellen, zu unterschreiben und über die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dem Krankenhausausschuss vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.