Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 25
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.