Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
26 / 28 |
§ 26
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
Abschnitt 5
Ombudspersonen; Inkrafttreten
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
|