Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.

 

§ 3
Hygienekommission

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden. Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an

1. der Leitende Arzt,

2. die Leitende Pflegekraft,

3. die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,

4. die Hygienefachkräfte nach § 4,

5. der Krankenhaushygieniker und

6. die Hygienebeauftragten nach § 5.

Der Hygienekommission sollten darüber hinaus der kaufmännische Direktor, der Krankenhausapotheker und der technische Leiter angehören. Weitere Abteilungsärzte sowie Mitglieder der Personalvertretung im Krankenhaus können der Kommission angehören.

(2) Die Hygienekommission hat insbesondere

1. darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen einzuhalten sind,

2. die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,

3. zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer Krankenhausinfektion die Hygienefachkräfte, der Krankenhaushygieniker sowie der Hygienebeauftragte zu unterrichten sind und

4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Erstellung von Organisationsplänen, soweit dadurch Belange der Krankenhaushygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene mitzuwirken.

(3) Die Hygienekommission wird von dem Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 830, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.