Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.

 

§ 4
Hygienefachkräfte

(1) Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten, staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben.

(2) Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Krankenhaushygieniker aus.

(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere

1. mit den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,

2. Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie von multiresisitenten Erregern und anderen besonderen Erregern gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den Hygienebeauftragten und dem Krankenhaushygieniker durchzuführen,

3. die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen, ver- und entsorgungstechnischen Bereiche sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen zu besichtigen,

4. die Ärzte, das Pflegepersonal und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu unterrichten,

5. die Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,

6. die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen zu überwachen,

7. Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,

8. bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,

9. bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, über die Bettenaufbereitung sowie über die Krankenhausreinigung mitzuwirken,

10. die Analyse und Bewertung mikrobiologischer und anderer Befunde von Infektionen und anderer gesundheitsgefährdender Gegebenheiten bei Patienten und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an Patienten, Personal, Luft, Wasser, Klimaanlagen und Gegenständen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu unterstützen,

11. in Zusammenarbeit mit den hygieneabauftragten Ärzten und dem Krankenhaushygieniker Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie die Gegenmaßnahmen einzuleiten und

12. Fortbildungen für das Krankhauspersonal durchzuführen.

(4) Die Zahl der Hygienefachkräfte, die ein Krankenhaus beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ Abschnitt 4 in der Fassung vom 24. August 2009. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Krankenhäusern einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.

(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen sind dabei stationären Einrichtungen der Psychiatrie gleichzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 830, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.